Zum Antrag auf Vermögensauskunft hat der Bundesgerichtshof am 14.01.2021 entschieden:
Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beuaftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen.
BGH, Beschluss vom 14.01.2021, Az. ZB 53/20
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