Aktuelle Entscheidungen:

Zum Antrag auf Vermögensauskunft hat der Bundesgerichtshof am 14.01.2021 entschieden:

Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beuaftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen.

BGH, Beschluss vom 14.01.2021, Az. ZB 53/20

Quelle:

Zum Anspruch auf vollstreckbare Ausfertigung in einem Insolvenzverfahren hat der Bundesgerichtshof am 18.06.2020 entschieden:

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen.

Durch Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens werden mehrere Forderungen eines Insolvenzgläubigers nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt; abweichende Anrechnungsvorschiften finden keine Anwendung.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Az. IX ZB 46/18

Quellen:

Zur Pfändung einer Internet-Domain hat der Bundesgerichtshof am 11.10.2018 entschieden:

Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter dem Top-Level-Domain „de“ gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO.

Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG.

Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. VII ZR 288/17

Quelle: